Vereinsstatuten der Burgenfreunde beider Basel

Vereinszweck

Art. 1 Unter dem Namen «Burgenfreunde beider Basel» besteht im Sinne von Art. 60ff. ZGB ein Verein, der die Kenntnis der Bau- und Kulturgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit sowie die Burgen- und Schlösserkunde fördert.

Zu diesem Zweck kann der Verein

  • Vorträge und Exkursionen veranstalten,
  • Bestrebungen unterstützen, die Burgen und Ruinen der Umgebung Basels zu bewahren und wissenschaftlich zu erforschen,
  • zur Erreichung des Vereinszwecks Lokalitäten mieten oder erwerben,
  • selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen eine Bibliothek und ein Archiv unterhalten («Schweizerisches Burgenarchiv»).

Vereinssitz ist die Stadt Basel.

Mitglieder

Art. 2 Mitglieder der «Burgenfreunde beider Basel» können natürliche Personen als Einzel-, Jugend- (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) oder Personen, die in einer Partnerschaft leben, und juristische Personen als Kollektivmitglieder werden.

  • Alle Mitglieder besitzen das einfache Stimmrecht.
  • Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliederbeitrages (Art. 5).
  • Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  • Von einem jährlichen Mitgliederbeitrag kann befreit werden, wer im Sinne einer Lebensmitgliedschaft einen einmaligen, wesentlich höheren Mitgliederbeitrag entrichtet.(1)

Art. 3 Austritte sind auf Ende des Geschäftsjahres (gemäss Art. 12) dem Vorstand im Voraus schriftlich mitzuteilen. Austritte werden im darauffolgenden Jahr gültig. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss entrichtet werden.

  • Mitglieder, die den Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, werden aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.
  • Mitglieder, welche die Interessen des Vereines verletzen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Sie haben das Recht, an die Mitgliederversammlung zu rekurrieren.
  • Ein Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Vereinsorgane

Art. 4 Die Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren/innen
  • Kommissionen (soweit vorhanden, siehe Art. 13 und 14)

Mitgliederversammlung

Art 5 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) findet im Frühjahr statt. Ihr stehen die folgenden Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung der Jahresberichte und der Vorjahresrechnung
  • Wahl des/der Präsidenten/in und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisoren/innen
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das folgende Jahr
  • Behandlung von Anträgen.

Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand (zuhanden des/der Präsidenten/in) bis zum 31. Januar vor dem jeweiligen Versammlungstermin schriftlich einzureichen.

Art 6 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschliesst oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangen unter gleichzeitiger Angabe der Traktanden.

Art 7 Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktanden zu versenden.

Art 8 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäss laut Art. 7 dazu eingeladen worden ist.

Art 9 Ausgenommen in dem in Art. 10 genannten Fall entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfaches Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungs-Leiters/Leiterin, bei Wahlen das Los.

  • Wenn die Versammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen Wahlen und Abstimmungen durch offenes Handmehr.

Art 10 An der gleichen Versammlung bedarf ein Wiedererwägungsantrag der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Finanzen

Art 11 Die finanziellen Mittel können aufgebracht werden durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • freiwillige Beiträge und Legate
  • Zuwendungen anderer Institutionen
  • Verkauf von Schriften, von anderen Gegenständen oder durch Erbringen von Dienstleistungen im Sinne des Vereinszwecks.

Der Verein «Burgenfreunde beider Basel» haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Vorstand und/oder Mitgliedern ist ausgeschlossen. Austretende bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art 12 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr endet mit dem 31. Dezember.

Kommissionen

Art 13 Für Spezialaufgaben kann der Vorstand besondere Kommissionen bestellen. Die Kommissionen zeichnen dem Vorstand gegenüber verantwortlich für ihre Arbeit.

Art 14 Für die Betreuung des Schweizerischen Burgenarchivs besteht eine Archiv-Kommission. Die Benützung des Archivs wird von der Archiv-Ordnung geregelt (§ 15).

Vorstand

Art 15 Als ausführendes Organ amtet der Vorstand. Er besteht aus mindestens 6 Mitgliedern und wird jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

  • Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsdent/in, dem/der Kassier/in sowie mindestens 3 Beisitzern/innen.
  • Der Vorstand konstitutiert sich, mit Ausnahme des/der Präsidenten/in und des/der Kassiers/in, selbst.
  • Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  • Die Amtszeit beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
  • Die Amtszeit beginnt bzw. endet am Tage nach erfolgter Wahl.
  • Der Vorstand erstellt das Geschäftsreglement, das die Tätigkeit des Vorstandes regelt, sowie die Archivordnung.

Art 16 Für die «Burgenfreunde beider Basel» zeichnen rechtsverbindlich zu zweien der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in und der/die Kassier/in.

Revisoren

Art 17 An der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren/innen gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Auflösung

Art 18 Die Auflösung der «Burgenfreunde beider Basel» kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. In diesem Falle soll über die weitere Verwendung des Barvermögens, des Inventars, der Bibliothek sowie des Archivs entschieden werden. Diese haben nach Möglichkeit Institutionen zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Frühere Statuten

Art 19 Die vorstehenden Statuten ersetzen alle früheren. Sie treten sofort nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Genehmigt und beschlossen an der Mitgliederversammlung in Basel vom 8. April 2000.

Für die «Burgenfreunde beider Basel»

Die Präsidentin:Der Vizepräsident:
Doris HuggelChristoph Philipp Matt

 

1) Art. 2, Punkt 4 (Lebensmitgliedschaft) ergänzt durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. April 2023.